Die EZV hat für den Zeitraum vom Januar 2014 bis zum April 2017 insgesamt 1’545 verbotene Inlandtransporte ermittelt. Für diese Fahrten hat das beschuldigte Schweizer Transportunter- nehmen 39 unverzollte Lastwagen von vier ausländischen Firmen eingesetzt. Wegen Wider- handlung gegen das Zoll- und Mehrwertsteuergesetz müssen die beteiligten Firmen Abgaben in der Höhe von 218'000 Franken nachbezahlen. Die angeklagte Person der Schweizer Firma muss zudem mit einer empfindlichen Busse rechnen.
Durch die Nichtanmeldung der 39 ausländischen Fahrzeuge entstand ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den korrekt arbeitenden Schweizer Transportunternehmen. Diese müssen die Ab- gaben für ihre Fahrzeuge bei der Einfuhr in die Schweiz entrichten. Zudem müssen ihre Fahr- zeuge in der Schweiz immatrikuliert sein.
Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Was ist ein Inlandtransport
Inlandtransporte mit Start und Ende in der Schweiz gelten als Binnentransporte – sogenannte Kabotage. Solche Transporte sind gemäss Zollrecht mit unverzollten Fahrzeugen verboten. Inlandtransporte sind nur mit Fahrzeugen gestattet, welche in der Schweiz verzollt und immat- rikuliert sind.
Für Rückfragen:
Michael Steiner, Mediensprecher Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
Tel.-Nr. 058 462 67 43, medien@ezv.admin.ch